Umstufung - Vorschulstufe - Schulunreife
In VS stehen im Frühjahr häufig zwei Abläufe in der Schülerverwaltung an:
Unterjährige Umstufung und Einschreiber inkl. Schulunreife-Entscheidung.
Umstufen: Bitte halten Sie sich an die gesetzlichen Bestimmungen, wenn es um das unterjährige Umstufen bis inkl. 3. Schulstufe geht. SchUG § 17 regelt dies im Abs. 5 folgendermaßen:
Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.
Somit sind alle Bedingungen hinreichend genannt.
Treffen Sie diesbezügliche Überlegungen rechtzeitig und vermeiden Sie, dass Eltern den "einmaligen Joker" - Ansuchen um freiwilliges Wiederholen der Schulstufe - innerhalb der ersten 3 Schulstufen verwenden, nur weil die Schule das unterjährige Umstufen gem. den oben genannten Bedingungen nicht vorher "ausschöpft".
Der gesetzliche Rahmen für das freiwillige Wiederholen findet sich in SchUG § 27 Abs. 2:
Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und [...] Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.
SchUG § 25 regelt das Aufsteigen, in Abs. 3 u. a. folgendermaßen:
Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Schulstufe sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Abweichend davon sind Schülerinnen und Schüler der 2. Schulstufe, deren Jahreszeugnis in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, berechtigt in die 3. Schulstufe aufzusteigen, wenn die Schulkonferenz feststellt, dass die Schülerin oder der Schüler auf Grund ihrer oder seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweist und keine Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht zu befürchten ist. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 5 und des § 20 Abs. 8 bleiben davon unberührt.
Die Anleitungen finden Sie - wie immer - im Wiki SLS (--> hier).
Einschreiber: Wir unterstützen Sie durch das --> Einspielen der Einschreiber, was ab einer nennenswerten Anzahl Sinn macht und hilft Fehler zu vermeiden.
Schulunreife-Entscheidung: Die Einschreiber werden immer in dem SJ angelegt/eingespielt, wo Sie mit dem Schulbesuch an Ihrer Schule (voraussichtlich) beginnen.
Unter SJ-Beginn - SchülerInnenaufnahme können auch Einschreiber-Ereignisse eingetragen werden, unter Auswertungen können relevante Listen oder Entscheidungen - jeweils mit der Klasse Einschreiber - erzeugt werden.
S. dazu auch den Artikel --> zu Einschreiber bzw. Adressen
sowie den bald obsoleten Artikel --> Adressen in Sokrates.
Allfällige Schulunreife-Entscheidungen (Aufnahme Vorschulstufe) erstellen Sie bitte in Sokrates, Sie tragen als Voraussetzung das entsprechende Ereignis ein, da dies stammblattrelevant ist und einen Schullaufbahnverlust verursacht (s. --> hier).
Als Folge davon entsteht oft der Wunsch der Eltern nach "Häuslichem Unterricht", s. dazu --> den Artikel.
Das Ansuchen/die Anzeige durch die Eltern und weitere Formulare finden Sie auf der Homepage der Bildungsdirektion beim Menüpunkt Service -> Formularsammlung, Elternformulare --> hier.