Häufige Fragen bezüglich Zeugnis

von Alois Schett
01. Juli 2022

(Wiederveröffentlichung)
Immer wieder treten im Zusammenhang mit der Zeugniserstellung diverse Fragen auf. Wir versuchen als juristische Laien hiermit eine Klärung - unter Berufung auf das Schulunterrichtsgesetz (SchuG) oder die Zeugnisformularverordnung (ZFVO). Eine rechtliche Verbindlichkeit kann von diesem Artikel nicht abgeleitet werden. Trotz Abklärung mit dem LSR/Bildungsdirektion bleibt dies eine Zusammenfassung zu Ihrer Information, sie soll Hilfe und Erklärung bieten und ein gemeinsames Vorgehen ermöglichen.

  • Semester: AO erhalten eine Schulnachricht
    (Falls Sie noch irgendwo auf die Auslegung vom Herbst 2018 stoßen, dass AO im Semester "nichts" erhalten, dann ist dies schon länger wieder obsolet.)

    Keine Schulnachricht für VorschülerInnen.

    Semesterinformation in Klassen mit alternativer Leistungsbeurteilung (ALB) auf weißem Papier.
     
    Jahresende: Zeugnisart Schulbesuchsbestätigung für "Außerordentliche Schüler:innen" (seit April 2018 auch in Klassen mit ALB);
    Jahreszeugnis für Vorschüler:innen mit der Vorlage "Vorschulstufe";
    Jahresinformation (seit April 2018) nur mehr für "Ordentliche Schüler" in Klassen mit ALB.

(Seit einigen Jahren regelt SchUG § 19 Abs. 2 wieder, dass jeder Schüler:innen (ausgenommen Vorschüler:innen) eine Schulnachricht erhalten, Klassen/Stufen mit ALB eine Semesterinformation.)

Dies widersprach nicht der Vorgabe (SchUG § 22 Abs. 11), dass ein:e außerordentliche:r Schüler:in bei Austritt aus der Schule (unterm Jahr) bzw. am Jahresende eine Schulbesuchsbestätigung erhält:
"Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist am Ende des Unterrichtsjahres, wenn sie aber vor Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr bzw. über die Dauer ihres Schulbesuches sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen. Eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuches hat
1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder,
2. wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information
zu enthalten. Z 1 gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt."

In Fällen, wo eine gesicherte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist, z. B. auch wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (unter Berücksichtigung der Sprachschwierigkeit bei AO), ist für das jeweilige Fach (dies betrifft Pflicht- oder Freigegenstände) der Vermerk "nicht beurteilt" einzutragen (ZFVO § 2 Abs. 7).
 
(Anm.: In Klassen mit ALB (Alternativer Leistungsbeurteilung gem. SchUG 18a) erhielten AO-Schülern bis April 2018 wie der Rest der Klasse eine Semester-/Jahresinformation, nunmehr die Zeugnisart "Schulbesuchsbestätigung" in der Vorlage Semester- oder Jahresinformation.)
 

  • (Muttersprachlicher Unterricht) Erstsprachenunterricht auf dem Zeugnis:

Das Fach "Erstsprachenunterricht" (früher "Muttersprachlicher Unterricht") ist lt. Lehrplan als Freigegenstand (möglich ab SEK1) oder als Unverbindliche Übung (in VS zwingend, ab SEK1 möglich) vorgesehen und verzichtet u. a. wegen möglicher Diskriminierung der SchülerInnen in ihrem Heimatland oder Geburtsland auf die Angabe der Sprache. Auf Empfehlung des Ministeriums wurde dies vom LSR/Bildungsdirektion nunmehr so geregelt.

In Sokrates können Sie unterschiedliche Fächer bzw. Sprachen vom Erstsprachenunterricht verwalten, z. B. UÜ_ESPR-TR (Türkisch), FG_ESPR-AR (Arabisch) usw. Allen gemeinsam ist aber als Langtext „Erstsprachenunterricht" und dieser Text erscheint am Zeugnis. Sie müssen also nichts umstellen, wenn Sie die Behördengegenstände in Ihrer Stundentafel verwenden. 

Bei der Gelegenheit sei auf die Informationen zum Erstsprachenunterricht (--> hier) hingewiesen: es wird hinsichtlich Bosnisch/Kroatisch/Serbisch empfohlen, in einem gemeinsamen Unterricht "nach Möglichkeit keine Trennung nach ethnischen Zugehörigkeiten vorzunehmen", und die Lehrkräfte werden darauf hingewiesen, "ungeachtet ihrer eigenen ethnischen oder regionalen Herkunft, alle in ihrer Gruppe vertretenen Sprachvarietäten im gleichen Maße zu respektieren und zu fördern."
 

  • Lebende Fremdsprache am Zeugnis:

Das Fach "Lebende Fremdsprache Englisch" kommt ohne Klammern aus. Wenn im Lehrplan "Lebende Fremdsprache (Sprache)" erwähnt ist, ist der Klammerausdruck wohl als Anmerkung zu verstehen. Nur in Fällen, wo mehrere Fremdsprachen als Pflichtgegenstände von Schülern besucht werden, wird beispielsweise zwischen "Erste lebende Fremdsprache Englisch" und "Zweite lebende Fremdsprache Italienisch" unterschieden. Dabei ist diese Reihung einerseits Aufzählung, andererseits aber auch Gewichtung, da eine zweite Fremdsprache häufig erst ab einer höheren Stufe dazukommt oder ein geringeres Stundenausmaß aufweist. Als Einschränkung sei die Fußnote zur Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen angeführt (Lehrplan der MS):
"Wenn bei Einführung eines Pflichtgegenstandes „Zweite Lebende Fremdsprache" mindestens sechs Wochenstunden über zwei Jahre vorgesehen werden, ist der Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache" als „Erste lebende Fremdsprache" zu bezeichnen."

Wenn Fremdsprachenfächer als Freigegenstände oder als Verbindliche bzw. Unverbindliche Übungen angeboten werden, sind sie von dieser Namensgebung hinsichtlich Aufzählung/Reihung (erste und zweite lebende Fremdsprache) nicht betroffen.
 

  • Religion auf dem Zeugnis:

Religion ist ein Pflichtgegenstand und muss am Zeugnis aufscheinen. Schüler:innen, die sich vom Religionsunterricht abgemeldet haben oder deren  Kirche bzw. Religionsgesellschaft (lt. Anhang A) keinen Unterricht anbietet, erhalten eine Streichung anstelle einer Note.
Neue Vorgangsweise ab 2023: Schüler:innen ohne Bekenntnis oder mit einem Bekenntnis zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaften (lt. Anhang B) wird der Pflichtgegenstand Religion in der Fachwahl abgewählt bzw. auf dem Zeugnis unterdrückt und somit nicht aufgedruckt (s. --> Artikel dazu). 

In diesem Zusammenhang gilt das neuverlautbarte Rundschreiben 20/2023 (ersetzt den früheren Durchführungserlass zum Religionsunterricht sowie das RS 5/2021) --> hier mit dem Anhang A für die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, dem Anhang B für die eingetragenen Bekenntnisgemeinschaften und mittlerweile mit einem Anhang C (Gegenstandsbezeichnungen beim FG Religion). Mitglieder anderer Bekenntnisgemeinschaften gelten dem Staat Österreich in Dokumenten als "ohne Bekenntnis".

Für diese Kinder ("ohne Bekenntnis" bzw. für Kinder, die einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft lt. Anhang B angehören) besteht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, einen angebotenen Religionsunterricht zu besuchen, wobei dies dann als Besuch eines Freigegenstandes gilt. Ein Religionsunterricht als Unverbindliche Übung und damit mit "teilgenommen" ist nicht vorgesehen.

Ergänzend s. Artikel --> Neuverlautbarung der Durchführungsrichtlinien zum Religionsunterricht
 

Zur Ergänzung s. den früheren Artikel dazu --> "Schulnachricht - häufige Fragen"
 

  • Projekte auf dem Zeugnis:

Auf ein Zeugnis dürfen nur die lt. Zeugnisformularverordnung § 2 Abs. 4 vorgesehenen Gegenstandsarten aufgedruckt werden:
"In dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände, der verbindlichen Übungen und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände bzw. Übungen in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen therapeutischen und funktionellen Übungen zu vermerken."

Projekte oder Ähnliches sind dabei nicht vorgesehen.
 

  • Klauseln auf dem Zeugnis:

Die Klauseln lt. ZFVO § 3 für den Aufstieg von der VS in die AHS (1. Kl.),
(in MS gefallen)für den Aufstieg von der NMS in die AHS (5. Kl.) oder
(in MS gefallen)für den Aufstieg von der NMS in die BHS (I. Jahrgangsstufe)
setzen jeweils einen gültigen Klassenkonferenzbeschluss voraus, dass der/die Schüler/in trotz Beurteilung mit Befriedigend in einem bestimmten Gegenstand (und weiters eventuell der mittleren Leistungsgruppe) den Anforderungen der angestrebten Schulart entsprechen wird.

Bei normaler Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen ohne Klassenkonferenzbeschluss gibt es wohl keine rechtliche Notwendigkeit zum Aufdruck dieser Klauseln (s. ZFVO § 3 Abs. 8 ff.).
 

  • Früher abgeschlossene Gegenstände auf dem Jahres- und Abschlusszeugnis:

Problemaufriss:
Immer öfter nutzen Schulen die schulautonomen Lehrplanbestimmungen (Bandbreiten) für diverse Gegenstände aus, um Gegenstände innerhalb der Schulstufen zu verschieben. Dies führt dann unter Umständen dazu, dass in diesen Fällen Gegenstände nicht mehr auf der höchsten Schulstufe angeboten werden, diese aber bei der Standardstundentafel im Lehrplan, also der vorgesehenen Stundentafel ohne schulautonome Lehrplanbestimmungen, auf der letzten Stufe aufscheinen. Nun dürfen aber bei einem Jahres- und Abschlusszeugnis nur Gegenstände aus dem Fächerkanon der Abschlussschulstufe aufscheinen - das sind jene, die auch in diesem Jahr unterrichtet wurden. Somit könnte evtl. Schülerinnen bzw. Schülern ein Nachteil entstehen.

Lösung:
Unterhalb des Fächerkanons ist in solchen Fällen bei den individuellen Vermerken aufzunehmen, dass der Schüler/die Schülerin den "Pflichtgegenstand XY" schulautonom in der "n. Schulstufe" abgeschlossen hat und ggf. ergänzt "mit Note" beurteilt wurde. Zusätzlich kann die schulautonome Stundentafel auf die Rückseite des Zeugnisses gedruckt werden bzw. beigelegt werden.