Religion auf dem Zeugnis (ab 2023)

von Alois Schett
31. Mai 2023

Folgende neue Erkenntnis bzw. Interpretation hinsichtlich der Abbildung von Religion auf dem Zeugnis ab 2023 möchten wir kommunizieren:

In einer Klarstellung des BMBWF wird dargelegt, dass der Pflichtgegenstand "Religion" nicht in das Zeugnis gedruckt wird, wenn ein:e Schüler:in ohne Bekenntnis ist oder einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft (lt. Anhang B) angehört

  1. Für solche Schüler:innen trägt Sokrates beim Zeugnisanlegen oder Zeugnisdaten zuordnen ein "X" in der Beurteilungsspalte ein, falls Sie es nicht über die Fachwahl abgewählt haben. Das "X" bewirkt eine Unterdrückung beim Zeugnisdruck, sodass Religion nicht aufgedruckt wird und war auch bisher nur eine Umgehung und Notlösung, um kein falsches Fach im Zeugnis aufscheinen zu lassen. Der richtige Weg ist aber immer die Pflege der Fachwahl! Somit bitte bei solchen Schüler:innen - und nur bei solchen! - den Pflichtgegenstand Religion entgegen bisheriger Informationen und Anleitungen abwählen!
       
  2. Wenn sich solche Schüler:innen zum Religionsunterricht anmelden, wird dies in der Kategorie Freigegenstände und unter Anführung der Kurzbezeichnung vermerkt, im Sinne des Anhanges A bspw. "Religion (röm.-kath.)" oder "Religion (evang. A.B.)". Sie erreichen dies über "Fachwahl pflegen", ggf. holen Sie sich den Gegenstand mittels "von Behörde übernehmen" in Ihre Stundentafel(n). Freigegenstände weisen wie Pflichtgegenstände eine Beurteilung auf.
       
  3. Für Schüler:innen, die einer gesetzlichen Kirche oder Religionsgesellschaft (lt. Anhang A) angehören, ist Religion ein Pflichtgegenstand, der aufgedruckt wird. Sie können sich nach dem üblichen Regelwerk innerhalb von 5 Tagen abmelden und erhalten dann im Zeugnis in der Beurteilungsspalte eine Streichung "S". Diese wird von Sokrates weiterhin automatisch eingetragen, wenn es eine eingetragene Religionsabmeldung gibt. 

Weitere Informationen inkl. der erwähnten Anhänge A und B finden Sie im Rundschreiben 5/2021 ("Durchführungsrichtlinien zum Religions- sowie zum Ethikunterricht") des BMBWF in der Rundschreiben-Datenbank (https://rundschreiben.bmbwf.gv.at/rundschreiben/?id=1014).
Unserer Einschätzung nach fehlt dort beim Anhang B die "Frei-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (FAGÖ)" (im April 2022 dazugekommen).

Im Wortlaut aus der BMBWF-Klarstellung:
Es darf daher an dieser Stelle klargestellt werden, dass die Ausführungen unter 5.2, und hierbei insbesondere unter 5.2.1, des Rundschreibens Nr. 5/2021, für alle Schulstufen gelten. Dies bedeutet:
Gehört eine Schülerin bzw. ein Schüler einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Anhang A des Rundschreibens Nr. 5/2021) an, ist „Religion“ in der Rubrik „Pflichtgegenstände“ jedenfalls anzuführen. Bei Besuch des Pflichtgegenstandes „Religion“ ist die entsprechende Beurteilung aufzunehmen; bei Abmeldung vom Pflichtgegenstand „Religion“ ist der für die Beurteilung vorgesehene Raum zu streichen.
Bei Schülerinnen und Schülern, die ohne Bekenntnis sind oder einer staatlich eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft (Anhang B des Rundschreibens Nr. 5/2021) angehören, ist „Religion“ in der Rubrik „Pflichtgegenstände“ nicht anzuführen. Besuchen diese Schülerinnen und Schüler den Freigegenstand „Religion“, ist „Religion“ in die Rubrik „Freigegenstände“ mit der entsprechenden Beurteilung aufzunehmen.