Security05 - Gesundheitsblätter
(Wiederveröffentlichung)
Auf wiederholte Anfragen zur Thematik der Gesundheitsblätter hat eine kleine Recherche Folgendes ergeben:
Für die Aufbewahrungsfristen der Gesundheitsblätter galt früher 3 Jahre nach Ende des Schuljahres (Austritt). Allerdings wird von Schularztseite argumentiert, dass das Ärztegesetz 10 Jahre Aufbewahrung fordere. Im Zuge der DSGVO tendierte man eher zur Vernichtung oder Übergabe bei Schulaustritt.
Die Lagerung hat verschlossen im Schularztzimmer bzw. in der Direktion der Schule und nur für den Schularzt/die Schulärztin zugänglich zu erfolgen.
Elternfragebögen oder Mitteilungen der Eltern an die Schulärztin/den Schularzt in verschlossenen Kuverts dürfen nur von der betroffenen Schulärztin/vom betroffenen Schularzt geöffnet werden!
Zur Weitergabe ...:
- an Eltern nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gibt es keine Bedenken;
- an andere Schulen - beachten Sie § 1 Abs 1 und 2 DSG (Datenschutzgesetz; Grundrecht auf Datenschutz):
demnach wäre eine Weitergabe medizinischer Daten der Schulgesundheitspflege an andere Schulen nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen wäre, es also eine gesetzliche Grundlage dafür geben würde, und wenn dies weiters eine notwendige Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Gesundheit wäre. Diese gesetzliche Ermächtigung zur Weitergabe fehlt im Schulrecht. Somit ist davon auszugehen, dass die vom Schularzt im Zusammenhang mit schulmedizinischen Untersuchungen erfassten Daten bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist an der Schule verbleiben müssen und ohne Einverständnis des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten auch im Fall eines Schulwechsels nicht an die aufnehmende Schule weitergeleitet werden dürfen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind jene Gesundheitsblätter zu vernichten, die nicht an die Schüler ausgehändigt wurden. Gibt es eine Zustimmung der volljährigen Schüler, ansonsten seiner Erziehungsberechtigten zur Weitergabe, machen sie von ihrem Grundrecht auf Datenschutz nicht Gebrauch und einer Weitergabe der Daten an die aufnehmende Schule steht rechtlich nichts entgegen. - Falls die Gesundheitsdaten edv-mäßig erfasst wurden, werden u. U. auch andere Bestimmungen schlagend!
Zur Frage der Auskunft verhält es sich so, dass die aufscheinenden medizinischen Daten dem Schüler/der Schülerin bzw. seinen Erziehungsberechtigten jederzeit auf Anfrage bekannt gegeben werden müssen (§ 66 Abs 2 SchUG sowie DSG), unabhängig davon, ob gesundheitliche Mängel festgestellt wurden. Eine direkte Einsichtnahme in das Gesundheitsblatt kann wohl nicht verweigert werden.
Im Zuge der zu führenden Amtsschriften gibt es Hinweise, dass vom Schularzt folgende Aufzeichnungen zu führen sind:
- Gesundheitsblätter
- Elternfragebögen
- Mitteilungen des Schularztes an die Eltern
- Aufzeichnungen im Rahmen der schulärztlichen Untersuchung
- Wegen der Sensibilität dieser Daten ist für eine besondere Aufbewahrung Vorsorge zu treffen.
Für die Gesundheitsblätter und Elternfragebögen sowie Mitteilungen des Schularztes an die Eltern sind die dafür vorgesehenen Formulare in Anlage A, B und C zu verwenden
Verfügbare Drucksorten:
- https://schularzt.at
- 1-jährig und 3-jährig
http://www.schule.at/dl/Gesundheitsblatt_2007_%28dreijjaehrig%29.pdf
http://www.schule.at/dl/Gesundheitsblatt_Stand_17_2_09.pdf
Weitere Quellen:
- Erlass Schulgesundheitsstatistik:
http://www.eduhi.at/dl/40000-39-2001.pdf - Weitergabe von Schülerdaten - Artikel in der Tageszeitung Der Standard:
http://derstandard.at/1265851951200/Weitergabe-von-Schuelerdaten-nicht-zulaessig
Eine statistische Auswertung seitens des Ministeriums erfolgte zuletzt 1995. Ob oder wie die Schulärzte in den APS statistische Informationen an die Landessanitätsdirektion berichten, konnte nicht geklärt werden. Eine eigene Gesundheitsstatistik für das Land Tirol zum Gesundheitszustand der SchülerInnen und Schüler wäre zur Information der Schule als auch des Bundeslandes wichtig und für weitere gesundheitspolitische Maßnahmen von großer Bedeutung. Es ist für eine moderne Gesundheitspolitik notwendig, über den Gesundheitszustand der Schuljugend detailliert Bescheid zu wissen - sowohl für alle betroffenen SchülerInnen und deren Familien als auch für die Gesamtbevölkerung. Ob es hier zu einer Reform und digitalen Erfassung kommen wird, ist nach wie vor völlig offen. Auf jeden Fall müssen datenschutzrechtliche Bedenken ernst genommen werden!
Die mittelfristigen Überlegungen laufen in die Richtung "Ausfüllhilfe", dass also die oben verlinkten Gesundheitsblätter vorbefüllt mit den persönlichen Daten des Schülers/der Schülerin auf Knopfdruck erzeugt werden können, die Lehrkräfte nicht mit dem Vor-Ausfüllen betraut werden und somit Zeit sparen. Allfällige Merkmale von „Wiegen und Messen" könnten gleich mit aufgedruckt werden, wenn sie im Turnunterricht erhoben wurden.
Die Bildungsdirektion (ehemals LSR) wurde gebeten, bei Gelegenheit die Thematik der Gesundheitsbögen in ein Rundschreiben aufzunehmen und den Schulen die rechtliche Lage (wieder) in Erinnerung zu rufen.