Fahrtkosten bei halbtägigen FB
Seit Mitte Juni 2022 gibt es im Rahmen von dienstrechtlichen Verbesserungen die Möglichkeit einer Fahrtkostenvergütung für halbtägige Fortbildungen.
Nunmehr wird bei halbtägigen Fortbildungen in der Dauer von bis zu 5 Stunden generell eine Abrechnungsmöglichkeit ermöglicht - allerdings nur für die Fahrtkosten. Tagesgebühren bei Fortbildungsveranstaltungen fallen ja erst bei einer Dauer von mehr als 5 Stunden an.
Zukünftig soll im Bemerkungsfeld mit dem Eintrag "Nur Fahrtkosenvergütung, keine Tagesgebühren" bei solchen Veranstaltungen aufmerksam gemacht werden, dass es nur um die Fahrtkostenvergütung geht.
Bekanntermaßen gilt gem. Reisegebührenvorschrift (RGV) § 73:
"Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist § 17 Abs. 3 anzuwenden. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr."