Berechtigungen Klassenkonferenz
(Wiederveröffentlichung)
Mit dem Ereignis "Notenkonferenz Folgeschule" zum Zeugnisdatum können Sie bei fehlender notenmäßiger Aufnahmsvoraussetzung Entscheidungen der Klassenkonferenz hinterlegen, dass jemand voraussichtlich für die angestrebte Schulart geeignet ist. S. dazu auch SchOG § 40, § 55, § 68 sowie § 5 Abs. der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
Für SchülerInnen, die notenmäßig die Aufnahmsvoraussetzungen der weiterführenden Schulen erfüllen, bedarf es keiner Klausel - so die derzeitige Interpretation des Passus "gegebenenfalls", gleichbedeutend mit "wenn es zutrifft".
Für Aufnahmsbewerber/innen, denen diese Voraussetzung fehlt, kann die Klassenkonferenz unter den entsprechenden Bedingungen einen Konferenzbeschluss fassen, dass der Schüler/die Schülerin auf Grund seiner/ihrer sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulart genügen wird. Im Falle einer positiven Entscheidung der Klassenkonferenz wird die Klausel für die angestrebte Schulart aufgedruckt.
Die angegebenen Klauseln lt. Zeugnisformularverordnung für o. genannte Fälle:
- VS -> AHS (1.)
Er/Sie erfüllt die Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.
- (obsolet:) NMS -> AHS (3.) - aufgrund SchOG § 40 textlich angelehnt
Er/Sie erfüllt die Voraussetzung für die Aufnahme in die 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.
- (obsolet:) HS/NMS/PTS -> AHS (5.)
Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.
- (obsolet:) HS/NMS -> BHS (1.)
Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule.
- (obsolet:) HS -> LEBA (1.)
Er/Sie erfüllt hinsichtlich des/der Pflichtgegenstandes/Pflichtgegenstände ......................... die Aufnahmsvoraussetzungen in die 1. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.
- (obsolet:) NMS -> LEBA (1.)
Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.
- (obsolet:) NMS -> BMS (1.)
Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule.
Allfällige Ablehnungen der Klassenkonferenz müssen mit der entsprechenden Entscheidung (Nichtberechtigung) am Tag nach der Notenkonferenz ausgegeben werden.